| Betreff: | Wagener / Behandlungsschein + AOK ! |
|---|---|
| Datum: | Tue, 22 Apr 2025 08:32:00 +0200 |
| Von: | Arno Wagener <arno@volcansolymar.org> |
| An: | Frau Manuela Rumpf c/o Sozialamt KvK <Manuela.Rumpf@KV-KUS.de> |
Hallo Frau Rumpf
...
Erst einmal Guten Morgen, Frau Manuela Rumpf.
Gefolgt von einem schönen Tag. Das wünsche ich mir.
Und Sie sollten sich das auch wünschen bzw. gönnen !
Mein Schreiben / die
Mail vom 01.04.2025 um 07:54 Uhr ...
Diese
Mail / dieses Schreiben steht natürlich auch
Online zu Ihrer Verfügung :
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_jobcenter_20250401_law_antrag_teilhabe_03.html
]
Ich brauche mal wieder für einen
Zahnarzttermin am 15.05.2025 einen Behandlungsschein.
Gerne auch statt einer digital verwendungsfähigen und
keinesfalls diskriminierenden Gesundheitkarte *** !!!
MfG
Arno Wagener
***
] INFO [ https://www.destatis.de/DE/Themen/
Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Sozialhilfe/Glossar/hilfe-zur-
gesundheit.html ]
: AUSZUG :
Seit 2005 übernimmt im Bedarfsfall eine vom
Leistungsberechtigten ausgewählte gesetzliche Krankenkasse gemäß
§ 264 SGB V
die Krankenbehandlung. Die Krankenkasse, die ihren Sitz im
Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe
haben muss, stellt dem Leistungsberechtigten eine
Krankenversichertenkarte aus, so als ob er bei ihr versichert
wäre. Die Berechtigten haben somit leistungsrechtlich den Status
von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne
tatsächlich Versicherte zu sein. Die den Krankenkassen für diese
Personen entstehenden Kosten werden ihnen anschließend von den
zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet.
] INFO [ https://service.rlp.de/detail?
pstId=8969329&ags=07334012 ]
: AUSZUG :
Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle
Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische
Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.
] INFO [ https://www.betanet.de/
gesundheitshilfe.html ]
: AUSZUG :
Das Sozialamt kann unter folgenden Voraussetzungen Kosten erstatten, die wegen einer Krankheit entstehen (§ 264 SGB V):
Sozialleistungsempfänger ohne Krankenversicherung sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, sondern werden lediglich im Auftrag des Sozialamts von der Krankenkasse betreut (sog. Quasi-Versicherung oder unechte Versicherung). Die Sozialhilfeträger bezahlen keine Beiträge, sondern erstatten den Krankenkassen vierteljährlich die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten. Besteht kein Hilfebedarf mehr, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse. Damit endet auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse.
Über welche Krankenkasse die Betreuung erfolgen soll, können die nichtversicherten Personen aus einem Angebot des zuständigen Sozialhilfeträgers auswählen. Nutzen sie dieses Wahlrecht nicht, werden sie einer Krankenkasse zugeordnet. Von der zuständigen Krankenkasse erhalten sie dann eine elektronische Gesundheitskarte.