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Betreff: Wagener / Behandlungsschein + AOK !
Datum: Tue, 22 Apr 2025 08:32:00 +0200
Von: Arno Wagener <arno@volcansolymar.org>
An: Frau Manuela Rumpf c/o Sozialamt KvK <Manuela.Rumpf@KV-KUS.de>


Hallo Frau Rumpf ...
Erst einmal Guten Morgen, Frau Manuela Rumpf.
Gefolgt von einem schönen Tag. Das wünsche ich mir.
Und Sie sollten sich das auch wünschen bzw. gönnen !
Mein Schreiben / die Mail vom 01.04.2025 um 07:54 Uhr ...
Diese Mail / dieses Schreiben steht natürlich auch Online zu Ihrer Verfügung :
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250401_law_antrag_teilhabe_03.html ]

Ich brauche mal wieder für einen Zahnarzttermin am 15.05.2025 einen Behandlungsschein.
Gerne auch statt einer digital verwendungsfähigen und keinesfalls diskriminierenden Gesundheitkarte *** !!!
MfG
Arno Wagener

***
] INFO [ https://www.destatis.de/DE/Themen/ Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Sozialhilfe/Glossar/hilfe-zur- gesundheit.html ]

: AUSZUG :

Seit 2005 übernimmt im Bedarfsfall eine vom Leistungsberechtigten ausgewählte gesetzliche Krankenkasse gemäß § 264 SGB V die Krankenbehandlung. Die Krankenkasse, die ihren Sitz im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe haben muss, stellt dem Leistungsberechtigten eine Krankenversichertenkarte aus, so als ob er bei ihr versichert wäre. Die Berechtigten haben somit leistungsrechtlich den Status von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne tatsächlich Versicherte zu sein. Die den Krankenkassen für diese Personen entstehenden Kosten werden ihnen anschließend von den zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet.

] INFO [ https://service.rlp.de/detail? pstId=8969329&ags=07334012 ]

: AUSZUG :

Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein. 

] INFO [ https://www.betanet.de/ gesundheitshilfe.html ]

: AUSZUG :

2. Voraussetzungen: Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten?

Das Sozialamt kann unter folgenden Voraussetzungen Kosten erstatten, die wegen einer Krankheit entstehen (§ 264 SGB V):

Sozialleistungsempfänger ohne Krankenversicherung sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, sondern werden lediglich im Auftrag des Sozialamts von der Krankenkasse betreut (sog. Quasi-Versicherung oder unechte Versicherung). Die Sozialhilfeträger bezahlen keine Beiträge, sondern erstatten den Krankenkassen vierteljährlich die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten. Besteht kein Hilfebedarf mehr, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse. Damit endet auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse.

Über welche Krankenkasse die Betreuung erfolgen soll, können die nichtversicherten Personen aus einem Angebot des zuständigen Sozialhilfeträgers auswählen. Nutzen sie dieses Wahlrecht nicht, werden sie einer Krankenkasse zugeordnet. Von der zuständigen Krankenkasse erhalten sie dann eine elektronische Gesundheitskarte.